Der folgende Artikel stammt aus dem Blog von Ralf Hilgenstock
Der Jahreswechsel wird urheberrechtlich für Lehrer zu einem entscheidenden Punkt. Was in 2012 Recht war, kann in 2013 Unrecht sein. Worum geht es?
Am 1. Januar 2013 ist ein Teil des Urheberrechtsgesetzes nicht mehr in Kraft. § 52 a hat ein sog. Bildungsprivileg für die Nutzung von urheberechtlich geschützten Materialien geschaffen. Urheberrechtlich geschützte Materialien konnten bislang in kleinen Teilen für den eigenen Unterricht genutzt werden. Dies erlaubte auch die Digitalisierung und damit die Nutzung in Lernplattformen.
Ausgenommen waren und sind davon alle Formen von Lehrbüchern. Für Lehrbücher gibt es eine besondere vertragliche Regelung zwischen den Schulbuchverlagen, den Verwertungsgesellschaften und den Kultusministerien, die jedoch die Digitalisierung und Nutzung in Lernplattformen ausschließt.
Zum 1. Januar 2013 wird die Sonderregelung des § 52 a ersatzlos wegfallen. Das bedeutet konkret:
- Kleine Teile von urheberrechtlich geschützten Dokumenten können nicht mehr im Unterricht genutzt werden.
- Sie dürfen nicht mehr als Kopien im Unterricht genutzt werden.
- Sie müssen aus Lernplattformen entfernt werden, sofern Schüler darauf noch Zugriff haben.
Etwas was in 2012 noch Recht war, wird damit ab Januar 2013 Unrecht.
Es ist in den letzten Monaten nicht ersichtlich gewesen, dass sich jemand für die Verlängerung dieser Regelung stark gemacht hat.
Was bleibt möglich?
- Lehrende können selbst erstellte Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Audios nutzen.
- Lehrende können Quellen nutzen, deren Verfasser seit 70 Jahren tot sind. diese sind gemeinfrei. (Vorsicht bei Übersetzungen: hier gilt der Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Übersetzers)
- Lehrende können Werke nutzen bei denen die Urheber ein freies Nutzungsrecht eingeräumt haben, z.B. solche , die unter Creative Commons Lizenzen veröffentlicht wurden.
- Lehrende können die Rechteinhaber um Erlaubnis zur Nutzung fragen. Das geht oft einfacher als man gemeinhin denkt. Rechteinhaber ist der Verfasser/Autor oder im Fall einer Verlagsveröffentlichung der Verlag.
Hinweis, da es hier oft zu Verwechslungen kommt. Es gibt eine zweite Regelung zur Nutzung von Fotokopien aus Unterrichtswerken. Hier haben die Kultusministerien mit den Schulbuchverlagen und den Verwertungsgesellschaften einen Vertrag geschlossen, der die Nutzung im Unterricht in bestimmtem Umfang, nicht jedoch die Digitalisierung, erlaubt. Dieser Vertrag ist mit dem Begriff ‘Schulbuch-Trojaner’ in Verbindung gebracht worden, da eine entsprechende Software entwickelt werden sollte. Der Inhalt dieses Vertrages hat mit der obigen Regelung nichts zu tun. Dieser zweite Vertrag bleibt in Kraft.
Quelle: http://dialoge.info/b2/index.php/urheberrecht-lehrer-aufgepasst-wenn-recht
Folgendes wurde noch Anfang August im Börsenblatt geschrieben:
http://www.boersenblatt.net/544015/
Einmal wieder bleibt uns nichts anderes übrig, als abzuwarten und auf eine vernünftige Regelung zu hoffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Antony