Also ich hab jetzt 52, 52a und 53 durchgelesen .... und kapier gar nichts mehr ...
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52.html
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html (fällt weg?)
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html (bleibt?)
Verstehe ich das richtig ...
- 52a sind für die "digitale" Bereitstellung zuständig
- 53 ist für die "Vervielfältigung" also die "papiergestützte" Bereitstellung zuständig?
Dann darf man zukünftig weiterhin in Papierform in gewissem Umfang kopieren, aber nicht mehr digital bereitstellen .... auch wenn es sich NICHT um Schulwerke handelt, sondern um andere Werke????
Also egal ob Schulwerk (was man vorher eh nicht digital nutzen durfte) oder Nichtschulwerk ... eine digitale Nutzung ist nicht mehr zulässig .... aber in Papierform schon???????