Regelung zum Analogen und digitalen Vervielfältigen
Hier findet Ihr den neuen Gesamtvertrag für Schulen zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG (Vervielfältigung) im Wortlaut. http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/53_urhg_gesamtvertrag-jan15.pdf Mehr dazu hier (graphischer Überblick): http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/zfs.htm Die Seite zum Gesamtvertrag § 52 a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung) wurde nicht aktualisiert - wahrscheinlich weil es hierzu nichts Neues gibt. http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/urh/vertrag/